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RGBl. Nr. 148/1901

kundgemacht 29.09.1901 RIS↗
Gesetz, mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 148/1901× zu Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.10.1901 · idF RGBl. Nr. 148/1901 § 1↗RIS↗

Allgemeine Bestimmungen.

Paragraph eins,

Bei den politischen Verwaltungsbehörden aller Instanzen werden als deren ständige Fachorgane für die Angelegenheiten der staatlichen Veterinärverwaltung besonders qualificirte Amtsthierärzte bestellt (Paragraphen 2 und 3).

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Anordnungen enthält, haben hinsichtlich der Bestellung und des Dienstverhältnisses der Amtsthierärzte die für die Conceptsbeamten der politischen Verwaltung geltenden Vorschriften analoge Anwendung zu finden.