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RGBl. Nr. 148/1901

kundgemacht 29.09.1901 RIS↗
Gesetz, mit welchem in theilweiser Abänderung und Ergänzung der Gesetze vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und vom 24. November 1876, R. G. Bl. Nr. 137, die Dienstverhältnisse der bei der staatlichen Veterinärverwaltung in Verwendung stehenden Amtsthierärzte einer neuen Regelung unterzogen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 148/1901× zu Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.10.1901 · idF RGBl. Nr. 148/1901 § 6↗RIS↗

Veterinärinspectoren.

Paragraph 6,

Zur regelmäßigen Verwendung im Veterinärdienste werden bei den politischen Landesbehörden nach Maßgabe des Bedarfes Veterinärinspectoren in der römisch acht. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellt, welche den Fachreferenten (Paragraph 7,) insbesondere in Bezug auf die persönliche Überwachung der veterinären Verhältnisse des Verwaltungsgebietes durch Vornahme der periodischen oder fallweise erforderlichen Dienstreisen zu vertreten berufen sind.