RGBl. Nr. 4/1909
Gesetz, womit der Abschnitt I, finanzielle Bestimmungen, des Gesetzes vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116, betreffend die Förderung der Landeskultur auf dem Gebiete des Wasserbaues, abgeändert wird
Keine Änderungen an Normtexten zugeordnet.