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RGBl. Nr. 177/1909

kundgemacht 27.11.1909 RIS↗
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Kundmachung RGBl. Nr. 177/1909× zu TSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchengesetz (TSG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 01.01.1910 – 30.04.1998 · idF RGBl. Nr. 177/1909 · danach: BGBl. I Nr. 66/1998 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze,

Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und

Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.

Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischem oder chemischem Wege bei Seetransporten eventuell durch Versenkung unschädlich zu beseitigen.

Die näheren Anordnungen sind von der politischen Behörde (Seeverwaltungsbehörde) zu erlassen.

Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen.

Den politischen Landesbehörden bleibt es behufs Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlich des Betriebes der im dritten Absatze angeführten Anstalten und Anlagen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.