RGBl. Nr. 177/1909
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18,
Besondere Bestimmungen über die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Viehtransporten.
Für die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Eisenbahntransporten ist im Paragraph 11,, Punkt 6, Vorsorge getroffen.
Bei anderen Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an die nächstwohnende, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufene Person zu erstatten.
Bei Seetransporten hat der Schiffsführer die Anzeige an das nächste Hafenamt zu erstatten.