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RGBl. Nr. 177/1909

kundgemacht 27.11.1909 RIS↗
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Kundmachung RGBl. Nr. 177/1909× zu TSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchengesetz (TSG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 01.01.1910 – 30.06.2024 · idF RGBl. Nr. 177/1909 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024 § 27↗RIS↗

Paragraph 27,

Veröffentlichung des Seuchenausbruches.

Ist der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt, so hat das die Erhebung pflegende Organ der politischen Behörde (Paragraph 21,) und, wenn eine Erhebung an Ort und Stelle nicht stattgefunden hat, die genannte Behörde von dem Seuchenausbruche und den allenfalls verfügten Beschränkungen des Verkehres die benachbarten Gemeinden zu verständigen. Die Gemeinden haben die zur Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

Die politische Behörde hat auch den nächstliegenden politischen Bezirks- und in den Küstenländern auch den Seeverwaltungsbehörden römisch eins. Instanz, gegebenen Falles auch den Militärbehörden oder Pferdezuchtanstalten unverzüglich Mitteilung zu machen und der politischen Landesbehörde zu berichten.

Letztere hat nach Maßgabe der Gefahr die benachbarten Verwaltungsgebiete, rücksichtlich der Küstenländer auch die Seebehörde in Triest, von dem Seuchenausbruche und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen und hierüber dem Ackerbauministerium Anzeige zu erstatten.