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RGBl. Nr. 177/1909

kundgemacht 27.11.1909 RIS↗
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Kundmachung RGBl. Nr. 177/1909× zu TSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchengesetz (TSG) neu § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 01.01.1910 – 30.06.2024 · idF RGBl. Nr. 177/1909 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024 § 30↗RIS↗

Paragraph 30,

Erlöschen der Seuche.

Die zur Tilgung einer anzeigepflichtigen Tierseuche getroffenen veterinärpolizeilichen Maßregeln sind sofort außer Wirksamkeit zu setzen, sobald deren Fortbestand zur Abwehr oder Tilgung der Seuche nicht mehr erforderlich ist.

Die Seuche ist als erloschen zu erklären, sobald kein seuchenkrankes Tier in dem betreffenden Hofe, beziehungsweise Orte mehr vorhanden, das Desinfektionsverfahren vollzogen und der bestimmte Zeitraum seit dem letzten Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen ist.