RGBl. Nr. 177/1909
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49neu
Paragraph 49,
Verwertung der getöteten und verendeten Tiere.
Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (Paragraph 48,) sind, wenn sie nicht nach Paragraph 55, dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.