RGBl. Nr. 177/1909
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50neu
Paragraph 50,
Bestimmung des Bezugsberechtigten.
Die zu leistende Entschädigung wird, insofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an den Staat erloschen.