RGBl. Nr. 177/1909
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 59neu
Paragraph 59,
Entschädigung aus Landesmitteln oder durch Versicherungsverbände.
Die Gewährung einer Entschädigung für solche Tiere, für welche der Staatsschatz keine oder nicht die volle Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildender Versicherungsverbände bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.