RGBl. Nr. 177/1909
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62neu
Paragraph 62,
Kosten der Beaufsichtigung der Märkte etc.
Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung der Viehmärkte, Tierauktionen und Tierschauen erwachsen, haben die Marktberechtigten, beziehungsweise die Unternehmer zu bestreiten.