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RGBl. Nr. 177/1909

kundgemacht 27.11.1909 RIS↗
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Kundmachung RGBl. Nr. 177/1909× zu TSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchengesetz (TSG) neu § 0↗RIS↗
§ 73neu
in Kraft 01.01.1910 – 30.06.2024 · idF RGBl. Nr. 177/1909 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024 § 73↗RIS↗

Paragraph 73,

Die politische Behörde hat die erforderlichen Vorkehrungen wegen der Verwahrung und Erhaltung der dem Verfalle unterliegenden Gegenstände zu treffen, insofern nicht auf Grund der bestehenden Vorschriften deren Vernichtung einzutreten hat, und sie ist berechtigt, diese Gegenstände, wenngleich über den Verfall noch nicht erkannt worden ist, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Versteigerungswege zu veräußern, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten geboten erscheint oder die Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden ist.