RGBl. Nr. 177/1909
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 74neu
Paragraph 74,
Widmung der Geldstrafen und des Erlöses für verfallene Gegenstände.
Die Geldstrafen sowie der Reinerlös verfallener Gegenstände fließen in den Staatsschatz.