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RGBl. Nr. 177/1909

kundgemacht 27.11.1909 RIS↗
Gesetz, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen
Kundmachung RGBl. Nr. 177/1909× zu TSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierseuchengesetz (TSG) neu § 0↗RIS↗
§ 76neu
in Kraft 01.01.1910 – 31.07.2002 · idF RGBl. Nr. 177/1909 § 76↗RIS↗

Paragraph 76,

Berufungen.

Berufungen gegen Anordnungen der politischen Behörden, die auf Grund dieses Gesetzes oder der zur Durchführung desselben erlassenen Vorschriften getroffen werden, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Eine Ausnahme hievon findet nur statt, insoweit es sich um Vollstreckung von Straferkenntnissen handelt, oder wenn der Vollzug der Anordnung, die den Gegenstand der Berufung bildet, nach Ansicht der vollziehenden Behörde ohne jede Gefahr verschoben werden kann.