RGBl. Nr. 114/1912
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Bei der Einholung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde sind die Baurechtsverträge und die sonst etwa für die Entscheidung über das Vorhandensein des öffentlichen Interesses erforderlichen Behelfe vorzulegen. Außerdem haben Anstalten und Vereinigungen, die unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit ihres Wirkens an ihren Grundstücken ein Baurecht bestellen wollen, die Belege (Statuten, Rechenschaftsberichte u. dgl.) zur Klarstellung dieser Vorfrage beizubringen.