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RGBl. Nr. 114/1912

kundgemacht 12.06.1912 RIS↗
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Kundmachung RGBl. Nr. 114/1912× zu Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 27.07.1912 – 30.06.1990 · idF RGBl. Nr. 114/1912 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1990 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Gegen die Entscheidung der politischen Landesbehörde findet der Rekurs gemäß dem Gesetze vom 12. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 101, statt. Über den Rekurs entscheidet, wenn es sich um die Begründung eines Baurechtes zur Herstellung von Wohnungen handelt, das Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, in allen übrigen Fällen das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.