RGBl. Nr. 114/1912
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Gegen die Entscheidung der politischen Landesbehörde findet der Rekurs gemäß dem Gesetze vom 12. Mai 1896, R. G. Bl. Nr. 101, statt. Über den Rekurs entscheidet, wenn es sich um die Begründung eines Baurechtes zur Herstellung von Wohnungen handelt, das Ministerium für öffentliche Arbeiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, in allen übrigen Fällen das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien.