RGBl. Nr. 114/1912
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
Bilden die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, nur einen Teil des Grundbuchskörpers, so sind sie abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen, in deren Lastenblatt das Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzumerken ist.
Das weitere Verfahren wird durch die Paragraphen 13 und 14 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, bestimmt. Wenn die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, in eine neue Grundbuchseinlage übertragen werden, ist in dem Beschlusse, mit dem gemäß Paragraph 13,, Absatz 2 des Gesetzes zur Anmeldung der ein Vorzugsrecht genießenden Abgaben aufgefordert wird, auch die Grundbuchseinlage anzugeben, von der diese Parzellen abgeschrieben wurden.