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RGBl. Nr. 118/1914

kundgemacht 03.06.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Gerichtsentlastungsnovelle)
Kundmachung RGBl. Nr. 118/1914× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 21 § 0↗RIS↗
§ 260neu
in Kraft 01.07.1914 – 30.06.1996 · idF RGBl. Nr. 118/1914 · danach: BGBl. Nr. 519/1995 § 260↗RIS↗

Paragraph 260,

Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Executionsgerichte beantragt werden.