Absatz eins,Die gepfändeten Sachen sind auf Antrag eines der Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderungen sie gepfändet wurden, zu verkaufen.
RGBl. Nr. 118/1914
Kaiserliche Verordnung, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Gerichtsentlastungsnovelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 264neu
Verkauf.
Paragraph 264,
- Absatz 2,Der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden oder unmittelbar beim Executionsgerichte gestellt werden. Im ersteren Falle ist über den Antrag in der Exekutionsbewilligung zu entscheiden.
- Absatz 3,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Ziffer 34,, RGBl. Nr. 118 aus 1914,)
- Absatz 4,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch acht, Ziffer 34,, RGBl. Nr. 118 aus 1914,)