Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 118/1914

kundgemacht 03.06.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Gerichtsentlastungsnovelle)
Kundmachung RGBl. Nr. 118/1914× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 21 § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft 01.07.1914 – 31.07.2017 · idF RGBl. Nr. 118/1914 · danach: BGBl. I Nr. 122/2017 § 40↗RIS↗

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Executionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im Paragraph 35, Absatz 1, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäß Paragraphen 35, oder 36 Klage zu erheben, die Einstellung der Execution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden.
  2. Absatz 2,Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Thatumstände abhängig, so ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.