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RGBl. Nr. 118/1914

kundgemacht 03.06.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Gerichtsentlastungsnovelle)
Kundmachung RGBl. Nr. 118/1914× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jurisdiktionsnorm (JN) 7 § 0↗RIS↗
§ 83bneu
in Kraft ab 01.08.1914 · idF RGBl. Nr. 118/1914 § 83b↗RIS↗

Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse.

Paragraph 83 b,

  1. Absatz eins,Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem Aktienvereine, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen gehören vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung.
  2. Absatz 2,Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.