Absatz eins,Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem Aktienvereine, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen gehören vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung.
RGBl. Nr. 118/1914
Kaiserliche Verordnung, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Gerichtsentlastungsnovelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 83bneu
Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse.
Paragraph 83 b,
- Absatz 2,Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.