Absatz eins,Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz haben.
RGBl. Nr. 118/1914
Kaiserliche Verordnung, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Gerichtsentlastungsnovelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 433neu
Paragraph 433,
- Absatz 2,Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.