Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 118/1914

kundgemacht 03.06.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Gerichtsentlastungsnovelle)
Kundmachung RGBl. Nr. 118/1914× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 9 § 0↗RIS↗
§ 433neu
in Kraft ab 01.07.1914 · idF RGBl. Nr. 118/1914 § 433↗RIS↗

Paragraph 433,

  1. Absatz eins,Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz haben.
  2. Absatz 2,Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.