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RGBl. Nr. 337/1914

kundgemacht 11.12.1914 RIS↗
Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 337/1914× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anfechtungsordnung (AnfO) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.01.1915 – 30.06.2021 · idF RGBl. Nr. 337/1914 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021 § 2↗RIS↗

Anfechtung
a) wegen Benachteilungsabsicht:

Paragraph 2,

Anfechtbar sind:

Ziffer eins Alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat;

2 alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teile die Benachteiligungsabsicht bekannt sein mußte;

Ziffer 3 alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten – vor oder während der Ehe – oder gegenüber anderen nahen Angehörigen oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte;

b) wegen Vermögensverschleuderung

Ziffer 4 die im letzten Jahre vor der Anfechtung vom Schuldner eingegangenen Kauf-, Tausch- und Lieferungsverträge, sofern der andere Teil in dem Geschäfte eine die Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung erkannte oder erkennen mußte.