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RGBl. Nr. 105/1918

kundgemacht 23.03.1918 RIS↗
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 105/1918× zu GenIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsinsolvenzgesetz (GenIG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.04.1918 · idF RGBl. Nr. 105/1918 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In der Beitragsberechnung sind sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen haben, ziffermäßig zu bestimmen. Werden einzelne Genossenschafter gemäß Paragraph 4, überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage berücksichtigt, so ist dies kurz zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Beitragsberechnung ist dem Konkursgerichte zur Genehmigung vorzulegen.