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RGBl. Nr. 105/1918

kundgemacht 23.03.1918 RIS↗
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 105/1918× zu GenIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsinsolvenzgesetz (GenIG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.04.1918 – 31.07.2010 · idF RGBl. Nr. 105/1918 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Ausfertigungen der mit der gerichtlichen Genehmigung versehenen Beitragsberechnung sind dem Masseverwalter und dem Vorstande zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist bei Gericht zur Einsicht der Beteiligten bereitzuhalten.
  2. Absatz 2,In dem Beschluß über die Genehmigung, der gemäß Paragraph 6,, Absatz 2, zu verlautbaren ist, sind die Genossenschafter und die Konkursgläubiger aufmerksam zu machen, daß die genehmigte Beitragsberechnung bei Gericht, beim Masseverwalter und beim Vorstand eingesehen werden kann.
  3. Absatz 3,Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des vierzehnten Tages, vom Anschlage bei Gericht an, vollstreckbar.