Rechtstracker.at

StGBl. Nr. 95/1919

kundgemacht 12.02.1919 RIS↗
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96 (Advokatenordnung), abgeändert werden
Kundmachung StGBl. Nr. 95/1919× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 19 § 0↗RIS↗
§ 185neu
in Kraft 01.03.1919 – 31.12.1998 · idF StGBl. Nr. 95/1919 · danach: BGBl. I Nr. 21/1999 § 185↗RIS↗

Paragraph 185,

  1. Absatz eins,Ist eine ohne Bevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung erschienene Partei einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung nicht fähig, so ist die Tagsatzung vom Vorsitzenden auf thunlichst kurze Zeit zu erstrecken und die betreffende Partei anzuweisen, bei der neuerlichen Tagsatzung unter Vertretung eines geeigneten Bevollmächtigten, erforderlichenfalls eines Rechtsanwalts zu erscheinen, widrigens sie als ausgeblieben angesehen werden würde. Eine wiederholte Erstreckung der Tagsatzung kann aus diesem Grunde nicht stattfinden.
  2. Absatz 2,Die vorstehenden Bestimmungen haben auch dann sinngemäße Anwendung zu finden, wenn der Bevollmächtigte einer Partei einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung unfähig ist und entweder die Partei selbst nicht anwesend ist oder die Verhandlung mit ihr mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 27,, Absatz 1, nicht durchgeführt werden kann. Wenn ein solches Hindernis in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter einer Partei eintritt, hat der Vorsitzende zugleich wegen Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten die erforderlichen Aufträge zu ertheilen.