Rechtstracker.at

StGBl. Nr. 95/1919

kundgemacht 12.02.1919 RIS↗
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96 (Advokatenordnung), abgeändert werden
Kundmachung StGBl. Nr. 95/1919× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 19 § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 01.03.1919 · idF StGBl. Nr. 95/1919 § 26↗RIS↗

Vierter Titel.
Bevollmächtigte.

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Processhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.
  2. Absatz 2,Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten schließt auch in jenen Fällen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwalt geboten ist, nicht aus, dass die Partei in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor Gericht erscheint und daselbst neben diesem mündliche Erklärungen abgibt.