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StGBl. Nr. 95/1919

kundgemacht 12.02.1919 RIS↗
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96 (Advokatenordnung), abgeändert werden
Kundmachung StGBl. Nr. 95/1919× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 19 § 0↗RIS↗
§ 324neu
in Kraft ab 01.03.1919 · idF StGBl. Nr. 95/1919 § 324↗RIS↗

Paragraph 324,

  1. Absatz eins,Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung hat, wenn die Weigerung vor dem erkennenden Gerichte vorgebracht wurde, dieses selbst, sonst aber der beauftragte oder ersuchte Richter, vor welchem die Weigerung erfolgte, mittels Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung kann das Gericht die Parteien hören.
  2. Absatz 2,Bei etwaigen Verhandlungen über die Rechtmäßigkeit der Weigerung braucht sich der Zeuge nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hat er seine Weigerung schriftlich oder zu gerichtlichem Protokoll erklärt, so ist sein Vorbringen bei der Entscheidung auch dann zu berücksichtigen, wenn er bei der zu seiner Einvernehmung anberaumten Tagsatzung nicht erscheint.