Absatz eins,Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Processvollmacht ertheilen, oder sie kann dieselben auch nur für einzelne bestimmte Processhandlungen bevollmächtigen.
StGBl. Nr. 95/1919
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96 (Advokatenordnung), abgeändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Paragraph 33,
- Absatz 2,Umfang, Wirkung und Dauer der Processvollmacht sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, Umfang, Wirkung und Dauer einer Vollmacht zu einzelnen Processhandlungen aber, sofern im folgenden nichts anderes angeordnet ist, nach dem Inhalte dieser Vollmacht und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurtheilen.