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StGBl. Nr. 95/1919

kundgemacht 12.02.1919 RIS↗
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96 (Advokatenordnung), abgeändert werden
Kundmachung StGBl. Nr. 95/1919× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 19 § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft ab 01.03.1919 · idF StGBl. Nr. 95/1919 § 36↗RIS↗

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Processführung oder zur Vornahme einzelner Processhandlungen erlangt dem Processgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen aber, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen. In Bezug auf diese Zustellung gilt die Vorschrift des Paragraph 25,
  2. Absatz 2,Nach Kündigung der Vollmacht bleibt der Bevollmächtigte noch durch vierzehn Tage berechtigt und verpflichtet, für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nöthig ist, um letzteren vor Rechtsnachtheilen zu schützen.