Absatz eins,Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
StGBl. Nr. 95/1919
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96 (Advokatenordnung), abgeändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 463neu
Allgemeine Bestimmungen über das Berufungsverfahren.
Paragraph 463,
- Absatz 2,Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.