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StGBl. Nr. 95/1919

kundgemacht 12.02.1919 RIS↗
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96 (Advokatenordnung), abgeändert werden
Kundmachung StGBl. Nr. 95/1919× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilprozessordnung (ZPO) 19 § 0↗RIS↗
§ 467neu
in Kraft 01.03.1919 – 30.04.2011 · idF StGBl. Nr. 95/1919 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 467↗RIS↗

Paragraph 467,

Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;
  3. Ziffer 3
    die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
  4. Ziffer 4
    das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;
  5. Ziffer 5
    sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (Paragraph 465, Absatz 2), die Unterschrift eines Rechtsanwalts.