die Bezeichnung des Berufungsgerichtes;
StGBl. Nr. 95/1919
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96 (Advokatenordnung), abgeändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 467neu
Paragraph 467,
Die Berufungsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Bezeichnung des Urtheiles, gegen welches Berufung erhoben wird;
- Ziffer 3die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe), und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urtheiles, und welche beantragt werde (Berufungsantrag);
- Ziffer 4das thatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann;
- Ziffer 5sofern der Berufungsantrag nicht zu Protokoll gegeben ist (Paragraph 465, Absatz 2), die Unterschrift eines Rechtsanwalts.