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StGBl. Nr. 208/1919

kundgemacht 10.04.1919 RIS↗
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz über die Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
Kundmachung StGBl. Nr. 208/1919× zu Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 10.04.1919 · idF StGBl. Nr. 208/1919 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Rechtsanwälte, die in der Liste einer Rechtsanwaltskammer Deutschösterreichs eingetragen sind, können sich einer schriftlichen Legitimation bedienen.