StGBl. Nr. 208/1919
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz über die Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Rechtsanwälte, die in der Liste einer Rechtsanwaltskammer Deutschösterreichs eingetragen sind, können sich einer schriftlichen Legitimation bedienen.