StGBl. Nr. 208/1919
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz über die Einführung von Legitimationen für Rechtsanwälte
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Nähere Bestimmungen über die Ausfertigung der Legitimationen können von den Ausschüssen der Rechtsanwaltskammern getroffen werden.