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StGBl. Nr. 237/1919

kundgemacht 20.04.1919 RIS↗
Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden
Kundmachung StGBl. Nr. 237/1919× zu Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 20.04.1919 · idF StGBl. Nr. 237/1919 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Durch Paragraph eins, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:

Ziffer eins das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“;

Ziffer 2 das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;

Ziffer 3 das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;

Ziffer 4 das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;

Ziffer 5 das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ⁊c, selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.