Rechtstracker.at

StGBl. Nr. 88/1920

kundgemacht 29.02.1920 RIS↗
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz)
Kundmachung StGBl. Nr. 88/1920× zu Journalistengesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Journalistengesetz neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 29.02.1920 · idF StGBl. Nr. 88/1920 § 10↗RIS↗

Auflassung der Zeitungsunternehmung

Paragraph 10,

Wird die Zeitungsunternehmung aufgelassen, so kann dem Redakteur nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt werden, wenn nicht gemäß Paragraph 4, oder zufolge Vertrages eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.