Absatz eins,Wechselt eine Zeitungsunternehmung die von ihr bisher eingehaltene politische Richtung, so kann der Redakteur, dem die Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne Änderung seiner Gesinnung nicht zugemutet werden kann, innerhalb eines Monates, nachdem er von dem Wechsel der politischen Richtung Kenntnis erlangt haben mußte, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösen.
StGBl. Nr. 88/1920
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Wechsel der politischen Richtung
Paragraph 11,
- Absatz 2,Dem Redakteur stehen in diesem Falle gegen die Zeitungsunternehmung die im Paragraph 8, Absatz 2, bezeichneten Ansprüche zu.