StGBl. Nr. 88/1920
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 13,
Insoweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften über das Dienstverhältnis der Redakteure unberührt.