StGBl. Nr. 88/1920
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
Die Rechte, die den Redakteuren auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch den Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.