StGBl. Nr. 88/1920
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Paragraph 15,
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf die am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnisse der Redakteure Anwendung.