Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
StGBl. Nr. 88/1920
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17,
- Absatz 2,Mit dessen Durchführung sind die Staatssekretäre für Justiz, für soziale Verwaltung und für Inneres und Unterricht betraut.