Absatz eins,Jedem Redakteur ist am Tage seines Dienstantrittes eine schriftliche Bescheinigung des zwischen ihm und der Zeitungsunternehmung abgeschlossenen Arbeitsvertrages einzuhändigen.
StGBl. Nr. 88/1920
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Arbeitsvertrag
Paragraph 2,
- Absatz 2,Diese Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
- Ziffer einsdie möglichst genaue Bezeichnung des Arbeitsgebietes (Ressort), in dem sich der Redakteur zu betätigen hat;
- Ziffer 2die Höhe der festen Bezüge sowie des Honorars für besondere Leistungen und die Vereinbarungen über die Vergütung für Dienstauslagen;
- Ziffer 3den Verhältnissatz, in dem sich die festen Bezüge bei längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens fünf zu fünf Jahren bis zum sechzigsten Lebensjahr erhöhen;
- Ziffer 4die Dauer des jährlichen Urlaubes,
- Ziffer 5die Dauer der Kündigungsfrist.