StGBl. Nr. 88/1920
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Journalisten (Journalistengesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Die Kündigungsfrist muß mindestens drei Monate betragen und erhöht sich nach fünfjähriger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses mit jedem Jahre um einen Monat bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.