StGBl. Nr. 116/1920
Gesetz, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Zweite Gerichtsentlastungsnovelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 105neu
Verlassenschaftsabhandlung.
Paragraph 105,
Zur Abhandlung von Verlassenschaften ist das Bezirksgericht berufen, bei dem der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte.