StGBl. Nr. 116/1920
Gesetz, betreffend Änderungen des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Zweite Gerichtsentlastungsnovelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 117neu
Realangelegenheiten.
Paragraph 117,
Die Vornahme aller Realakte, als insbesondere eines Augenscheines und Sachverständigenbefundes, einer Inventur, Schätzung, Feilbietung, Einführung eines Verwalters kommt, soferne nicht bezüglich einzelner Akte oder bestimmter Verfahren etwas anderes angeordnet ist, dem Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.