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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Kundmachungen zu
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz
×
alle §§
§ 1
§ 2
×
Gesamt
3 Monate
von
bis
Anzeigen
BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. Nr. 179/1953
Verordnung
kundgemacht 12.12.1953
179. Verordnung: Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz
neu