Aufhebung der Verordnung, mit der den Landeshauptmännern die Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes übertragen werden
Übertragung der Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes an die Landeshauptmänneraufgehoben
515. Verordnung: Übertragung der Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes an die Landeshauptmänner
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