25. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Worte „ , in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr“ in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig waren
VfGH-Ausspruch, dass Worte in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig warenneu