111. Bundesgesetz: Außerstreitgesetz – AußStrG
4. DVOEheGaufgehobenAngleichung familienrechtlicher VorschriftenaufgehobenAußerstreitgesetz - EinführungsgesetzaufgehobenAußStrGneuAußStrGaufgehobenNeuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes1Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in GerichtsverfahrenaufgehobenZPO1
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für die Kronländer Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz und Gradiska, Istrien und die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Ober- und Nieder-Schlesien, Galizien, Krakau und die Bukowina, das lombardisch-venetianische Königreich und Dalmatien, wodurch vom 1. October 1860 an gleichförmige Bestimmungen über den Ort und die Berechnung der Zeit zur Anbringung von Recursen für alle Arten des Verfahrens in und außer Streitsachen in Wirksamkeit gesetzt werden
Ort und Zeit der Anbringung von Rekursen in Gerichtsverfahrenneu