629. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger)
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger)neuEinführung eines strengeren Befähigungsnachweises für die Gewerbe der Hühneraugenschneider und Fußpfleger sowie der Schönheitspfleger (Kosmetiker) und der Masseureaufgehoben